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Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass jedes Vereinsmitglied das Recht hat, das Mitgliederverzeichnis zu sehen. Es wird also ein öffentliches Mitgliederverzeichnis geben, allein schon aus rechtlicher Verpflichtung. Das Mitgliederverzeichnis muss AFAIK auf Verlangen auch dem jeweiligen Amtsgericht ausgehändigt werden, weil ja geprüft werden muss, ob noch die rechtlichen Grundlagen zum Bestand des Vereinskörpers besteht (Mindestmitglieder usw.). Es ist aber nicht zwingend, Adressangaben zu machen (deswegen verzichten wir hierauf).

Begründung des Gerichts:
Wer sich - so wie hier - freiwillig einem Verein anschließt, tritt mit den anderen Mitgliedern in eine von allen beteiligten gewollte Rechtsgemeinschaft.
Daraus leitet sich ab, dass es jedes Mitglied dulden muss, dass anderen Mitgliedern die Kontaktaufnahme mit ihm ermöglicht wird, sofern eines der anderen Mitglieder daran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Anforderungen an dieses berechtigte Interesse dürfen gerade bei größeren Vereinen, bei denen sich nicht alle Mitglieder gegenseitig kennen könne, nicht zu hoch angesetzt werden.

Was ich sagen kann: Die Vereinsliste wird aber zunächst nur die Forennamen und nicht die Realnamen beinhalten.
basti007
  • 20.08.12    
  • 19:19   

Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass jedes Vereinsmitglied das Recht hat, das Mitgliederverzeichnis zu sehen. Es wird also ein öffentliches Mitgliederverzeichnis geben, allein schon aus rechtlicher Verpflichtung. Das Mitgliederverzeichnis muss AFAIK auf Verlangen auch dem jeweiligen Amtsgericht ausgehändigt werden, weil ja geprüft werden muss, ob noch die rechtlichen Grundlagen zum Bestand des Vereinskörpers besteht (Mindestmitglieder usw.). Es ist aber nicht zwingend, Adressangaben zu machen (deswegen verzichten wir hierauf).

Begründung des Gerichts:
Wer sich - so wie hier - freiwillig einem Verein anschließt, tritt mit den anderen Mitgliedern in eine von allen beteiligten gewollte Rechtsgemeinschaft.
Daraus leitet sich ab, dass es jedes Mitglied dulden muss, dass anderen Mitgliedern die Kontaktaufnahme mit ihm ermöglicht wird, sofern eines der anderen Mitglieder daran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Anforderungen an dieses berechtigte Interesse dürfen gerade bei größeren Vereinen, bei denen sich nicht alle Mitglieder gegenseitig kennen könne, nicht zu hoch angesetzt werden.

Was ich sagen kann: Die Vereinsliste wird aber zunächst nur die Forennamen und nicht die Realnamen beinhalten.

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